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BDG 1979 § 207a. Zuständigkeit und Ausschreibungstermin, BGBl. I Nr. 138/2017, gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207a. Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.

(Anm.: Abs. 3 titt mit in Kraft)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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