BDG 1979 § 207a. Zuständigkeit und
Ausschreibungstermin, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2017
BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
§ 207a. Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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