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BDG 1979 § 207a. Zuständigkeit und Ausschreibungstermin, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2017

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207a. Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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