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BDG 1979 § 207. Ausschreibungspflicht, BGBl. I Nr. 138/2017, gültig ab 01.01.2018

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207. Ausschreibungspflicht

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die

1. einer Schulcluster-Leitung,

2. einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),

3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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