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BDG 1979 § 205., BGBl. I Nr. 53/2007, gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2008

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

4. Unterabschnitt

§ 205.

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur

1. mit seiner Zustimmung,

2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,

3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4. bei Auflassung der Planstelle,

5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k

an eine andere Schule versetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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