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BDG 1979 § 205., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

4. Unterabschnitt

§ 205.

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur

1. mit seiner Zustimmung,

2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,

3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4. bei Auflassung der Planstelle oder

5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte

an eine andere Schule versetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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