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BDG 1979 § 205. Sprachüberprüfung, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig ab 18.01.2016

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

4. Unterabschnitt

§ 205. Sprachüberprüfung

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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