BDG 1979 § 203n. Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2013

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203n. Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen

(1) Die § 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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