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BDG 1979 § 203l., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 28.05.2002

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203l.

Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:

1. die Anwendbarkeit des § 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,

2. das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,

3. die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen

a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,

b) des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,

c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

d) des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990 und

e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und

4. der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen

a) Wehrdienst als Zeitsoldat oder

b) Dienst als Militärperson auf Zeit

geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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