BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen
§ 203j. Bessere Beurteilung
(1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisen
1. gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
1. des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
2. der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis
erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Insbesondere kann dabei festgelegt werden, daß jene Bewerber die eine mindestens einjährige Wartezeit gemäß § 203k aufweisen, den gemäß Abs. 1 oder 2 besser Beurteilten gleichzuhalten sind. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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