BDG 1979 § 203i. Entsprechende Ausbildung, BGBl. I Nr. 138/2017, gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2017

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203i. Entsprechende Ausbildung

Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

1. in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder

2. – wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist.

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