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BDG 1979 § 203f., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2002

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203f.

(1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.

(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum binnen einer Woche nach Erhalt der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorlegt.

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

(4) Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt längstens ein Jahr ab dem Bewerbungsdatum gültig. Die Gültigkeit bleibt jeweils bis zum Ende des folgenden Schuljahres erhalten, wenn es der Bewerber frühestens zwölf, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Stelle schriftlich verlangt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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