BDG 1979 § 203e. Verlängerung der Bewerbungsfrist, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig ab 01.09.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203e. Verlängerung der Bewerbungsfrist

Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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