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BDG 1979 § 203b. Inhalt der Ausschreibung, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2017

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203b. Inhalt der Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung hat

1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

2. die Ernennungserfordernisse,

3. den Dienstort,

4. die Schule oder die Schulen,

5. die Bewerbungsfrist,

6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und

7. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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