BDG 1979 § 203. Ausschreibungspflicht, BGBl. I Nr. 147/2008, gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2017

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203. Ausschreibungspflicht

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn

1. die Planstelle mit

a) einem Bundeslehrer oder

b) einem sonstigen Bundesbeamten

besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,

2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der

a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der

a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207k voranzugehen hat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

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