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BDG 1979 § 203., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

§ 203.

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn

1. die Planstelle mit

a) einem Bundeslehrer oder

b) einem sonstigen Bundesbeamten

besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,

2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der

a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der

a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 206 bis 207l voranzugehen hat.

(3) Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Abs. 2 nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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