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BDG 1979 § 201., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

1. Unterabschnitt

§ 201.

(1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.

(2) Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten bzw. Hochschulen verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer

1. weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und

2. für die Tätigkeit an der Universität bzw. Hochschule abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.

(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrer an Universitäten oder Hochschulen tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität oder Hochschule.

(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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