BDG 1979 § 200l. Sonderbestimmungen, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig von 01.09.2015 bis 30.09.2013

BESONDERER TEIL

6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen

§ 200l. Sonderbestimmungen

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden:

1. die § 25 bis 31 (Grundausbildung),

2. die § 40 und 41 (Verwendung),

3. § 47a,§ 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die § 48a bis 48e (Dienstzeit),

4. § 49 (Überstunden) und § 50 (Bereitschaft und Journaldienst),

5. § 65 Abs. 8 (Urlaub).

(2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. die § 36, 38, 39 und 42 (Arbeitsplatz, Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsbeschränkungen) mit der Maßgabe, dass als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 in Betracht kommen;

2. die § 45a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;

3. § 46 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;

4. § 68 Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;

5. § 78e (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Lehrpersonen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles vorgesehen sind;

6. die § 81 bis 90 (Leistungsfeststellung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.

(3) Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden:

1. § 207n (Versetzung in den Ruhestand),

2. § 208 Abs. 2 (Auslandsverwendung),

3. § 219 Abs. 5c (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm).

(4) Für Zeiträume, die vor dem liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(5) Für Zeiträume, die vor dem liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des außer Kraft.)

(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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