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BDG 1979 § 200f. Institutsleitung, BGBl. I Nr. 143/2024, gültig ab 01.09.2024

BESONDERER TEIL

6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen

§ 200f. Institutsleitung

(1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4, übertragen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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