BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 200.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
1. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),
3. § 57 (Gutachten),
4. § 78 (Urlaub).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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