BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 200.
Außerkrafttreten des 6. Abschnittes
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Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (§§ 154 bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen Dienstrechtes für Hochschullehrer außer Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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