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BDG 1979 § 200., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

§ 200.

Außerkrafttreten des 6. Abschnittes

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Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (§§ 154 bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen Dienstrechtes für Hochschullehrer außer Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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