BDG 1979 § 1., BGBl. I Nr. 5/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.

(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

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