BDG 1979 § 1., BGBl. Nr. 314/1992, gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1998

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der § 2 und 3 auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den § 65, 66 und 68a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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