ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 68a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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