ALLGEMEINER TEIL
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
§ 19.
Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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