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BDG 1979 § 199. Leistungsfeststellung, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 199. Leistungsfeststellung

Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560