BDG 1979 § 197., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 197.

(1) Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor'', wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel „Direktor'', vorgesehen.

(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Universitätslehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel „Direktor'' dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.

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