BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 197.
(1) Für den Lehrer ist der Amtstitel "Professor", wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel "Direktor", vorgesehen.
(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Hochschullehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel "Direktor" dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560