BDG 1979 § 196., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 196.

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.

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