BDG 1979 § 196., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 196.

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der Forschung (Erschließung der Künste)

Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der Forschung (Erschließung der Künste) zu gestatten.

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