BDG 1979 § 196., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 196.

Dienstliche Ausbildung

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(1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene dienstliche Ausbildung anstreben.

(2) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.

(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.

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