BDG 1979 § 196. Benützung von Universitätseinrichtungen für
Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der
Künste), BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 196. Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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