BDG 1979 § 195. Rechte Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten, BGBl. Nr. 148/1988, gültig ab 01.10.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 195. Rechte Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Die §§ 182 und 183 gelten sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560