BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Pflichten
§ 194. Lehrverpflichtung
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:
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Semester-stunden | |
1. an den Universitäten
gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002 | |
a) Unterricht aus
wissenschaftlichen Fächern | 13 |
b) Unterricht aus
künstlerischen Fächern und in Sprachfächern, die nicht
Diplomprüfungsfächer sind | 17 |
c) Unterricht aus
praktischen Fächern | 19 |
2. an den Universitäten
gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 | |
a) Unterricht aus
wissenschaftlichen Fächern | 13 |
b) Unterricht aus
künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen
Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht
aus Fremdsprachen | 17 |
c) Unterricht aus
praktischen Fächern und als Solokorrepetitor | 19 |
d) Korrepetition in
Klassen künstlerischer Ausbildung | 21 |
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als
Leiter einer Zentralwerkstätte | 26 |
f) Unterricht in einem
Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden
künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im
Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte
Fach („künstlerische Assistenz“) | 19 |
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
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1. 1 Semesterstunde der
Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden | 1,538 Werteinheiten |
2. 1 Semesterstunde der
Lehrverpflichtung von 17 Semesterstunden | 1,176 Werteinheiten |
3. 1 Semesterstunde der
Lehrverpflichtung von 19 Semesterstunden | 1,053 Werteinheiten |
4. 1 Semesterstunde der
Lehrverpflichtung von 21 Semesterstunden | 0,952 Werteinheiten |
5. 1 Semesterstunde der
Lehrverpflichtung von 26 Semesterstunden | 0,769 Werteinheiten. |
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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