BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Pflichten
§ 194.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in
Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind ................................................ 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem
Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f)
und Unterricht aus Fremdsprachen ................... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor .................................... 19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung .......................................... 21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte ............................. 26
f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach
oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der
Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des
künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das
gesamte Fach („künstlerische Assistenz”) .......... 19
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden ..................... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden ..................... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden ..................... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden ..................... 0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden ..................... 0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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