BDG 1979 § 194., BGBl. I Nr. 123/1998, gültig von 01.07.1998 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Pflichten

§ 194.

(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG) verpflichtet:

Semester-

stunden

1. an den Universitäten

a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13

b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in

Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer

sind ................................................ 17

c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19

2. an den Hochschulen

a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13

b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und

Fremdsprachen ....................................... 17

c) Unterricht aus praktischen Fächern und als

Solokorrepetitor .................................... 19

d) Korrepetition in Klassen künstlerischer

Ausbildung .......................................... 21

e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter

einer Zentralwerkstätte ............................. 26

(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von

Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden

umzurechnen. Hiebei entspricht

1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von

13 Semesterstunden ..................... 1,538 Werteinheiten

2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von

17 Semesterstunden ..................... 1,176 Werteinheiten

3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von

19 Semesterstunden ..................... 1,053 Werteinheiten

4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von

21 Semesterstunden ..................... 0,952 Werteinheiten

5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von

26 Semesterstunden ..................... 0,769 Werteinheiten.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.

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