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BDG 1979 § 193., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Pflichten

§ 193.

(1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan) hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.

(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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