BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Pflichten
§ 193.
(1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich - unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des Lehrers - Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers festzulegen.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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