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BDG 1979 § 193., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Pflichten

§ 193.

Lehrer

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(1) Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(2) § 188 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560