BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Pflichten
§ 193.
Lehrer
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(1) Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(2) § 188 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
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