BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Pflichten
§ 192.
(1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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