BDG 1979 § 192., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Pflichten

§ 192.

(1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung oder einer Hochschule zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitäts(Hochschul)verwaltung mitzuarbeiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560