BDG 1979 § 192., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Pflichten

§ 192.

Wachebeamte

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(1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 12.1 lit. a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.

(2) Für Wachebeamte, die am der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 12.3 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Der Amtstitel "Bezirksinspektor" fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.

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