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BDG 1979 § 191., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2007

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

§ 191.

Dienstverhältnis

Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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