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BDG 1979 § 191., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

§ 191.

Dienstverhältnis

Bei der Anwendung des § 13 tritt an die Stelle des Jahres das Studienjahr. Als Ablauf des Studienjahres gilt in diesem Fall der Ablauf des 30. September.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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