BDG 1979 § 191., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
§ 191.
Dienstverhältnis
Bei der Anwendung des § 13 tritt an die Stelle des Jahres das Studienjahr. Als Ablauf des Studienjahres gilt in diesem Fall der Ablauf des 30. September.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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