BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
§ 191.
Disziplinarrecht
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(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 91 bis 135 anhängige Disziplinarverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
(2) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission, die auf Grund des BDG errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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