BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
§ 190.
LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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