BDG 1979 § 190., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997
BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
§ 190.
LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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