BDG 1979 § 190., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

§ 190.

LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN

Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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