BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
§ 190.
Leistungsfeststellung
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(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 81 bis 90 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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