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BDG 1979 § 18., BGBl. Nr. 612/1983, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

§ 18.

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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