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BDG 1979 § 189., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 189.

Sonderbestimmungen für Ärzte

(1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.

2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:

a) zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,

b) neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.

(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daß

1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und

2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von

a) insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,

b) insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2

nicht überschritten werden darf.

(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Facharztausbildung das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt

a) zehn Jahren,

b) dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,

c) zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf.

(4) Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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