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BDG 1979 § 188., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Rechte

§ 188.

Sonderbestimmungen für Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent

(1) Für die Dienstzeit der Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen:

1. Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für die selbständige wissenschaftliche Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), die Lehr- und Prüfungstätigkeit, die Betreuung der Studierenden und die Mitwirkung in Universitäts(Hochschul)organen.

2. Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine Wochendienstzeit im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus einzuteilen. Er hat dabei auf die Notwendigkeit des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung Bedacht zu nehmen. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.

3. Er ist zur Einhaltung der nach Z 2 festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

4. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er nur insoweit örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen.

(2) Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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