BESONDERER TEIL
6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER
Rechte
§ 187. Ausnahmebestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden:
1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
4. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
5. § 57 (Gutachten),
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
1. § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),
2. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
4. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
5. § 57 (Gutachten),
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.
(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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